Interessengemeinschaft
Schutz gegen Bahnlärm und Erschütterungen e.V.
Satzung
Stand: 18.06.2012
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Schutz gegen Bahnlärm und Erschütterungen e.V. nachfolgend Verein genannt.
(2) Sitz des Vereins ist Bad Hönningen.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
(4) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Bewahrung von Gesundheit und die Förderung des Umweltschutzes.
(2) Der Verein wirkt bei Behörden, Institutionen, Verbänden und politischen Parteien darauf hin, die durch Schienenverkehr hervorgerufenen störenden, gesundheits-gefährdenden oder gesundheitsschädigenden Immissionen sowie die den Hausbestand gefährdenden Erschütterungsemissionen zu reduzieren.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen
- Förderung, Herausgabe und Bereitstellen von Informationen, Dokumentationen und Publikationen zum Thema Schienenverkehrslärm.
(4) Der Verein ist in seinem Wirken unabhängig und frei von politischer und konfessioneller Einflussnahme.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Interesse an der Erreichung des in § 2 festgelegten Zieles hat und bereit ist, dieses Ziel zu unterstützen und diese Satzung anzuerkennen.
(2) Förderer des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, sofern sie bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(3) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist oder wenn sein Verhalten mit dem Zweck und
(4) den Zielen des Vereins nicht vereinbar oder geeignet ist, dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schaden.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beitrag wird durch Bankeinzug erhoben.
§ 6 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig.
(2) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt; sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Finanzbericht entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung und wählt den neuen Vorstand.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Satzungsänderungen sind rechtzeitig vor deren Beschluss mit dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister) abzustimmen.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassenwart, einem Schriftführer und Beisitzern.
(2) Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden und dem Stellvertreter.
(3) Dem Vorstand bleibt vorbehalten, für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter zu bestellen.
§ 10 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 11 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Hönningen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand.
Änderung der Satzung beschlossen auf der Mitgliederversammlung
Bad Hönningen, den 18. Juni 2012
Franz Breitenbach
1. Vorsitzender
Heinz-Günter Heck
2. Vorsitzender
Willi Schüller
Kassierer
Arno Schmitz
Schriftführer
Diana Göttes
Beisitzer
Robert Diehl
Beisitzer